Unfall-Tips
Was tun, wenn’s gekracht hat
Hier haben wir Ihnen eine Reihe nützlicher Tipps zusammengestellt - für den Fall der Fälle...
- Sichern Sie die Unfallstelle
- Soweit es notwendig und möglich ist, leisten Sie anderen Unfallbeteiligten erste Hilfe.
- Notieren Sie in jedem Fall Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge und fragen Sie nach den Personalien der Halter. Dies sollten Sie auch dann tun, wenn der Schaden am Fahrzeug gering erscheint oder wenn Sie nicht sicher sind, wer den Schaden verursacht hat.
- Notieren Sie den Unfallhergang und lassen Sie sich diese Notizen bestätigen.
- Fertigen sie wenn möglich auch eine Skizze an. Diese sollte die Position der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes darstellen.
- Damit Sie bestimmt nichts vergessen: Benutzen Sie dafür das standarisierte Formular des Europäischen Unfallberichts. Dieses Formular erhalten Sie durch einen Klick auf vorstehenden Link und auch bei jeder Versicherung - es sollte immer im Fahrzeug mitgeführt werden.
- Verständigen Sie die Polizei (Telefon 110) bei schweren Unfällen, Verletzten, Unstimmigkeiten der Beteiligten über den Unfallhergang.
- Sichern Sie Schadenersatzansprüche durch die Beauftragung eines unabhängigen Gutachters. Hier kommen wir zum Beispiel ins Spiel.
- Die Kosten für das Gutachten muss die Versicherung des Verursachers übernehmen.
Lassen Sie sich weder vom Unfallgegner noch von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners noch von der Polizei zu nachteiligen Aussagen oder Verhaltensweisen drängen. Diese können aus naheliegenden Gründen keine unabhängigen Ratgeber für Sie sein.
Praxistipps
Zum Teil wird versucht, den Unfallgeschädigten dazu zu bewegen, auf sein Recht zu verzichten, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen einzuschalten. Stattdessen wir ein hauseigener Sachverständiger empfohlen. Von unabhängiger Schadenfeststellung kann daher oft nicht die Rede sein, denn jeder arbeitet für seinen Auftraggeber!
Nach einem Unfall kann der Autofahrer den Schadenersatz direkt von der Autohaftpflichtversicherung des Unfallschuldigen verlangen; er ist also nicht darauf angewiesen zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet.
Setzen Sie sich sofort telefonisch oder schriftlich mit der örtlichen Niederlassung der gegnerischen Versicherung in Verbindung.
Wenn Sie die komplette Schadenabwicklung (Schadenmanagement) allein dem leistungspflichtigen Versicherer überlassen, bleiben oft ihr Recht und ihnen zustehende Ansprüche unberücksichtigt oder werden zumindest nicht im vollen Umfang erfüllt.
Der beste Rat ist daher: Kümmern Sie sich selbst um die Regulierung ihres Unfallschadens und nutzen sie die Hilfe von uns und einem kompetenten Anwalt.
Ihr gutes Recht
Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen die im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Kosten vom Schadenverursacher, bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet werden.
Bergen/Abschleppen
Die Kosten für die Bergung und/oder das Abschleppen Ihres beschädigten Fahrzeugs zu ihrer Autowerkstatt trägt ebenfalls die Versicherung des Unfallverursachers, sofern dieses in nicht zu großer Entfernung zum Unfallort liegt.
Freie Wahl der Reparaturwerkstatt
Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls haben Sie das uneingeschränkte Recht, eine Werkstatt ihres Vertrauens mit der Unfallreparatur zu beauftragen. Dies stellt auch sicher, dass später keine Probleme mit der EU-gültigen Sachmängelhaftung auftreten.
Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Kfz-Gutachter
Die Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens liegt schon allein aus Gründen der Beweissicherung in ihrem Interesse. Der Kfz-Gutachter (also wir) ermittelt den Umfang und die Höhe des Schadens sowie eine eventuelle Wertminderung zu einem vergleichbaren Fahrzeug, welches Unfallfrei ist. Im Falle eines Totalschadens wird darüber hinaus der Wiederbeschaffungswert und der Restwert für das unfallbeschädigte Fahrzeug ermittelt.
Ist ein sogenannter Bagatellschaden offensichtlich (Schadenhöhe bis ca.750,00 Euro), wird von uns ein Kostenvoranschlag erstellt, der ebenfalls von der Versicherung des Unfallgegners erstattet werden muss.
Leihwagen/Nutzungsausfall
Während der unfallbedingten Reparatur Ihres Fahrzeugs haben sie grundsätzlich Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Die Versicherung des Unfallverursachers ist im Rahmen ihrer Haftung verpflichtet, Ihnen die dafür entstehenden Kosten zu erstatten, sofern sich diese im marktüblichen Rahmen bewegen. Auch im Falle eines Totalschadens (der nicht mehr repariert wird), haben Sie das Recht, einen Mietwagen zu fahren, bis sie ein Ersatzfahrzeug gefunden haben. Dieser Zeitraum ist in der Regel auf max.2 Wochen begrenzt. Wir sind Ihnen gerne behilflich bei der Vermittlung eines Leihwagens, sprechen sie uns an.
Falls Sie keinen Leihwagen in Anspruch nehmen möchten, z.B. weil sie diesen nur wenig nutzen würden, haben sie alternativ die Möglichkeit, sich den sogenannten „Nutzungsausfall“ auszahlen zu lassen. Dieser kann je nach Fahrzeugtyp zwischen 27,00 und 99,00 Euro pro Tag betragen.
Totalschaden
Sollten die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten (zzgl. Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um bis zu 30% überschreiten, können Sie ihr Fahrzeug reparieren lassen. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen und die Reparatur fachgerecht, entsprechend den gutachterlichen Vorgaben durchgeführt wird.
Beabsichtigen Sie das nicht oder handelt es sich um einen sogenannten eindeutigen Totalschaden, können sie ihr Fahrzeug zu dem im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert verkaufen, z.B. an ihr Autohaus. In jedem Fall sollte ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden. Eventuelle Kaufangebote der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Ihnen einerseits vor Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrags bekannt waren und anderseits konkrete Angaben zu dem Aufkäufer und dessen Preisangebot beinhalten. Solche Restwertangebote der Haftpflichtversicherer basieren oft auf Angeboten spezialisierter Restwertaufkäufer, die für Sie als Verkäufer nicht kontrollierbar sind.
Personenschäden
Falls Sie selbst oder in ihrem Fahrzeug befindliche weitere Insassen durch den Schadeneintritt gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten haben, steht ihnen je nach Art und Ausmaß der Verletzungen weitere Entschädigungszahlungen (Schmerzensgeld) zu. Auch Heilbehandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, sind erstattungsfähig, ebenso wie ein eventueller Verdienstausfall. In der Regel sind Verletzungen durch eine ärztliche Stellungnahme zu belegen. Wir empfehlen in solchen Fällen die Inanspruchnahme eines versierten Rechtsanwalts. Bei der Suche nach einem Rechtsanwalt sind wir Ihnen auch gerne behilflich.
Anwaltliche Beratung
Es steht Ihnen frei, einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts wird immer angeraten bei Unfällen
- mit Ausländern, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben
- die im Ausland passiert sind
- bei denen Personenschäden und/oder Todesfälle zu beklagen sind
- bei denen der Verursacher unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss stand
- in die Kinder als wahrscheinliche Verursacher verwickelt sind
- bei denen die Rechtslage unklar ist
Die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstehenden Anwaltskosten hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Rahmen ihrer Haftung zu ersetzen. Bei der Suche nach einem Anwalt für Verkehrs- und Schadenrecht sind wir Ihnen gerne behilflich, sprechen sie uns an.
Selbst verschuldeter Unfall
Auch wenn Sie einen Unfall vollständige oder zum Teil selbstverschuldet haben, stehen wir ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Wenn Sie sich an der Unfallstelle mit dem Unfallgegner über die Regulierung nicht einigen können, melden Sie den Schaden umgehend, spätestens innerhalb einer Woche, Ihrer Autohaftpflichtversicherung, auch wenn Sie glauben, der andere sei allein verantwortlich.
Wenn Sie kaskoversichert sind, sind ihre Rechte und Pflichten nicht gesetzlich geregelt, sondern ergeben sich aus ihrem Kaskoversicherungsvertrag. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass Ihnen der entstandene Schaden abzüglich einer Wertverbesserung und/oder der Selbstbeteiligung ersetzt wird.
Ansprüche gegen Dritte
Denken Sie daran, daß für Unfallfolgen nicht allein die Haftpflichtversicherung eintritt. Je nach Lage des Falles müssen Sie informieren:
- Kaskoversicherung
- Insassenunfallversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Schutzbriefversicherung
- Private Unfall- oder Lebensversicherung
- Arbeitgeber
- Gesetzliche oder private Krankenversicherung
- Gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob noch weitere Stellen zu informieren sind.